Deutscher Caravan Verband – Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen DCV Deutscher Caravan Verband, nachfolgend DCV genannt. Er hat seinen Sitz in Jena. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Ziele des Vereins

1. Der DCV bezweckt den deutschlandweiten Zusammenschluss aller Caravan-Reisenden und Wohnmobilisten. Der DCV sieht sich dabei auch als Interessenvertretung durch Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Behörden.
2. Der Verband ist rassisch, religiös, weltanschaulich und politisch neutral. Er versteht sich als Bindeglied und Partner anderer deutscher und europäischer Freizeit- und Tourismusverbände im Dienst der europäischen Völkerverständigung.
3. Durch geeignete Werbung in Wort, Schrift und sozialen Medien verbreitet der DCV den Sport und den Geist eines miteinander toleranten Freizeit- und Campinglebens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
4. Die vom DCV erworbenen Mittel werden ausschließlich zur Erfüllung des Verbandszwecks verwendet. Keine Person darf durch zweckfremde Zuwendung oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins.
5. Der DCV wird in allen Organen ehrenamtlich geleitet. Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter erhalten nur die notwendigen, tatsächlichen Ausgaben ersetzt. Bei Pauschalvergütungen sind die durch den Vorstand festgelegten Sätze maßgebend.
6. Zur Betreuung der Mitglieder im Sinne des Verbandszwecks sowie zur Erledigung der Verwaltungsarbeiten können deutschlandweit Geschäftsstellen errichtet werden. Diese arbeiten nach den Weisungen des Vorstandes.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des DCV können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechtes erwerben, die am Caravan-, Reisemobilwesen bzw. am Zelt- & Campingwesen und an den Zielen des DCV interessiert sind.

2. Folgende Arten der Mitgliedschaft werden unterschieden:
a) Einzelmitglieder: Dies sind natürliche Personen über 18 Jahre.
b) Korporative Mitglieder: Hierunter sind juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts zu verstehen
c) Familienmitglieder: Die Familienmitgliedschaft können die Ehepartner/innen von einzelnen Mitgliedern sowie deren Kinder unter 18 Jahren erwerben. Erlischt die Mitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes, so erlischt die Familienmitgliedschaft des Ehepartners/Ehepartnerin und deren Kinder automatisch. Die Kinder haben kein Stimmrecht.
d) Die Familienmitgliedschaft im DCV kann auch von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft erworben werden.
e) Fördermitglieder: Dies sind natürliche Personen über 18 Jahre, denen es aufgrund persönlicher Umstände nicht möglich ist, aktiv das Vereinsleben mitzugestalten, diese aber jedoch den Sinn und das Ziel des Vereins unterstützen wollen. Die Fördermitglieder zahlen einen erhöhten Mitgliedsbeitrag und dürfen die Einrichtungen und Kooperationen des Vereins nutzen. Sie haben kein Stimmrecht und werden auch nicht persönlich zu den Hauptversammlungen eingeladen. Sie können jedoch an den Hauptversammlungen teilnehmen.
f) Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder (siehe § 12) sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, jedoch von jeder Beitragspflicht befreit.

§ 5 Aufnahme

1. Der Aufnahmeantrag ist auf den dafür vorgesehenen Formblättern an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
2. Voraussetzung für die Aufnahme ist die schriftliche Anerkennung der Verbandssatzung sowie die Unterschrift unter den Verbands-Ehrenkodex.
3. Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 6 Beitragspflicht

1. Der Verband erhebt zur Deckung seiner Kosten sowie zur Durchführung seiner Aufgaben eine einmalige Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

§ 7 Kündigung

1. Das Mitgliedsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied oder den DCV ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig; sie bedarf der Schriftform und muss bis spätestens 30. September dem Erklärungsempfänger zugegangen sein.
3. Mit Wirksamwerden der Kündigung erlöschen alle Ansprüche gegen den Verband. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die fristgerechte Kündigung erfolgt ist.

§ 8 Ausschluss

1. Der Ausschluss aus dem DCV erfolgt bei grober Verletzung der Verbandssatzung oder bei verbandsschädigendem Verhalten. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
2. Mit Zugang der Mitteilung über den Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitgliedes gegen den Verband, sofern nicht der Vorstand die Vollziehung der Ausschlussentscheidung vorläufig aussetzt.

§ 9 Streichung von der Mitgliederliste

1. Von der Mitgliederliste wird gestrichen, wer am Kalenderjahresende mit dem Beitrag für das abgelaufene Kalenderjahr in Verzug ist. Die Beitragspflicht für die Zeit bis zur Streichung bleibt unberührt. Die Streichung erfolgt auf dem Verwaltungswege. Sie setzt eine vorhergehende Anmahnung der rückständigen Beiträge nicht voraus.
2. Gestrichene Mitglieder können vom Vorstand in ihre alten Rechte wiedereingesetzt werden, wenn sie ihre Beitragsverpflichtung aus der Zeit vor der Streichung nachträglich erfüllen und auch für die Zeit der Streichung den Beitrag nachzahlen und nicht gekündigt haben. § 5 Nr. 3 findet Anwendung.

§ 10 Rechte der Mitglieder

1. Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen und die Leistungen des Verbands zur Verfügung.
2. Die Mitglieder genießen ferner die Vergünstigungen, die sich aus der Zugehörigkeit des DCV zu nationalen und internationalen Organisationen sowie Verbänden und Kooperationspartner ergeben.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. im Sinne der Satzung an der Erreichung der Verbandsziele mitzuarbeiten und die Verbandsinteressen zu fördern.
2. zu vorbildlichem, kameradschaftlichen Verhalten auf allen Camping- und sonstigen touristischen Einrichtungen, unterwegs und innerhalb der Verbandsgemeinschaft.
3. ihrer Beitragspflicht spätestens bis zum Ablauf des 1. Monats eines Kalenderjahres nachzukommen.

§ 12 Ehrungen

Der Verband nimmt folgende Ehrungen vor:
1. Ernennung zum Ehrenpräsidenten des DCV. Diese Ehrung kann nur von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Verbandsausschusses an besonders verdiente Präsidenten des DCV vergeben werden.
2. Ernennung zum Ehrenmitglied. Die Hauptversammlung kann Mitglieder, die sich um den DCV besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des DCV-Vorstandes zu Ehrenmitgliedern des DCV ernennen.
3. Ernennung zum außerordentlichen Mitglied. Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die Außerordentliches für den DCV geleistet haben, zu außerordentlichen Mitgliedern ernennen.

§ 13 Organe des Verbands

Organe des Verbands sind
1) die Hauptversammlung,
2) der Vorstand,

Die Mitgliedschaft in einem Verbandsorgan setzt die Mitgliedschaft im DCV voraus.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im DCV scheidet das Mitglied aus allen Verbandsorganen aus.

§ 14 Die Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung (HV) ist das oberste Organ des Verbands. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes,
b) Festlegung von Richtlinien für die Verbands¬arbeit,
c) Vornahme von Satzungsänderungen,
d) Genehmigung des Jahresabschlusses,
e) Festlegung der Aufnahmegebühren und des Beitrages,
f) Vornahme von Ehrungen gemäß § 12.
2. Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, nochmalige Stimmen¬gleichheit gilt als Ablehnung. Eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten ist erforderlich bei Beschlüssen über
a) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
b) Änderung der Satzung,
c) Misstrauensanträge gegen den Vorstand.
3. Anträge zu Hauptversammlung können stellen:
a) der Vorstand,
b) mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder
Das Vorliegen von Anträgen auf Satzungsänderung muss in der veröffentlichten Tagesordnung der HV enthalten sein.
4. Über Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder Mail inner-halb der ersten 5 Monate eines jeden Jahres mit einer Mindestfrist von 3 Wochen einzuberufen. Einladung und Tagesordnung sind mindestens einen Monat vorher bekannt zu geben. Den Tagungsort und Zeitpunkt bestimmen der Vorstand.
6. Auf Antrag von mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten der HV sowie wenn es das Interesse des Vereins erfordert hat der Vorstand eine außerordentliche HV einzuberufen. Für die Form der Einladung gilt Abs. 5 entsprechend.
7. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens 3 Monate vor der HV beim Vorstand eingegangen sein.
8. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird vom Vorstand aufgestellt. Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Anwesenheit und der Stimmrechte
b) Jahresbericht des Vorstandes,
c) Kassenbericht des Schatzmeisters,
d) Berichte der Wirtschaftsprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Neuwahlen,
g) Anträge,
h) Verschiedenes.
Punkt f) steht nur auf der Tagesordnung, wenn die Amtsdauer eines Verbandsorgans abgelaufen ist oder wenn die neue Wahl aus einem sonstigen Grund erforderlich ist.

§ 15 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 2 Vizepräsidenten. Der Vorstand ist gleichzeitig geschäftsführender Vorstand. Von den beiden gewählten Vizepräsidenten ist einer zugleich Schriftführer und einer zugleich Schatzmeister.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Zur Vertretung des Verbands bleibt er auch nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange befugt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbands gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Der Präsident des DCV ist darüber hinaus alleinvertretungsberechtigt.
4. Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Verbands. Hierfür ist er befugt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 16 Auflösung des Verbands

1. Die Auflösung des DCV kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Hauptversammlung ausgesprochen werden. Ein Auflösungsbeschluss muss mit drei Viertel aller vertretenen Stimmen gefasst werden. Die gleiche Hauptversammlung wählt die Liquidatoren.
2. Das bei Auflösung des Verbands verbleibende Vermögen fällt an das Hopiz in Jena.